Vorwort
Gesundheitsförderung beeinflusst Bedingungen und Ursachen von Gesundheit so, dass Menschen gesund leben können. Dabei haben gesundheitsfördernde Prozesse den ganzen Menschen in seiner Lebensumwelt im Blick. Sie ermutigen zur Stärkung der eigenen Gesundheit, insbesondere zum Aufbau und zur Nutzung eigener gesundheitlicher Ressourcen.
Gesundheitsförderung unterstützt die Schaffung gesünderer Lebens- und Arbeitsverhältnisse. Gleiches gilt für den Abbau gesundheitlicher Auswirkungen von sozialer Benachteiligung und die Stärkung der Selbsthilfe.
Gesundheitsförderung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Wir können sie bewältigen, wenn möglichst viele Institutionen, Verbände, Vereine und Initiativen die Gesundheit als ein wichtiges Anliegen erkennen und ihr Handeln daraufhin abstimmen. Die Mitgestaltung dieses Prozesses durch die Bürgerinnen und Bürger unseres Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern ist im Sinne von Gesundheitsförderung notwendig und sinnvoll.
Unsere vollständige Satzung können Sie sich hier ebenfalls als PDF-Dokument herunterladen:
Download der Satzung LVG M-V e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der am 08.06.1990 gegründete Verein trägt den Namen Landesvereinigung für Gesundheitsförderung Mecklenburg-Vorpommern e. V. (LVG) und ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Sitz der LVG ist Schwerin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der Verein hat den Zweck, auf der Grundlage der Ottawa-Charta der Weltgesundheitsorganisation Maßnahmen und Projekte zur Gesundheitsförderung und Prävention zu entwickeln, zu unterstützen, zu koordinieren, anzuregen oder selbst durchzuführen, eine Vernetzung von Institutionen, Vereinen und Verbänden innerhalb des Vereins und darüber hinaus von denen zu fördern, die im Arbeitsfeld Gesundheitsförderung und Prävention tätig sind, sowie die gemeinsamen Interessen der Mitglieder zu vertreten.
- Die Eigenständigkeit der Mitglieder wird durch die Mitgliedschaft in der LVG nicht berührt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die LVG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der LVG.
- Die LVG darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der LVG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Die LVG ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können sein
natürliche und juristische Personen, insbesondere Gesellschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts, Verbände, Institutionen und Arbeitsgemeinschaften, wenn sie die Bestrebungen der LVG fördern.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der eine Ablehnung der Antragsteller nicht begründen muss.
- Die Mitglieder wirken bei der Erreichung der Ziele der LVG aktiv und kooperativ mit.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod einer Person, durch Erlöschen einer juristischen Person oder durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres.
- Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grund entscheidet der Vorstand nach Anhörung. Dem betroffenen Mitglied hat der Vorstand vorher die Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Gegen einen solchen Beschluss, der dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen ist, kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erheben; diese entscheidet endgültig.
§ 5 Finanzierung
Der Verein bringt die Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben insbesondere auf durch:
- Mitgliedsbeiträge gemäß einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung
- Projektmittel von Mitgliedern und von Dritten
- von Sponsoren bereitgestellte Mittel
- Spenden der Mitglieder und von Dritten
- Zuwendungen des Landes und von anderen Körperschaften und Institutionen.
§ 6 Organe der Landesvereinigung
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan der LVG.
- Der Mitgliederversammlung gehören die unter § 4 Abs. 1 genannten Mitglieder an.
- Die Mitgliederversammlung findet in der Regel im 1. Quartal des Geschäftsjahres statt. Sie ist mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Anträge, die nach dem Versand der Tagesordnung eingehen, können behandelt werden, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Geschäftsführung wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen in der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit sich diese Änderungen nicht auf Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten und über den Anteil des Vereinsvermögens bei der Auflösung beziehen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll muss den Mitgliedern innerhalb von 8 Wochen zugehen. Die Mitglieder haben die Möglichkeit gegen Formulierungen des Protokolls innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung über die Geschäftsstelle beim Vorstand Einspruch zu erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes dies verlangt. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen stattfinden.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Festlegung der endgültigen Tagesordnung
- Entgegennahme des Jahresberichtes, der Berichte des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer sowie Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl von 3 Rechnungsprüfern alle drei Jahre, von denen mindestens 2 die jährliche Prüfung durchführen; Wiederwahl ist möglich
- Entscheidung über die Beitragsordnung
- Entscheidung über Anträge
- Beschluss des Jahresarbeitsprogramms und des Haushaltsplanes
- Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss von Mitgliedern
- Abberufung von Vorstandsmitgliedern bei Vorliegen von wichtigen Gründen
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus bis zu 12 Mitgliedern.
- Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, zwei Stellvertreter und einen Schatzmeister. Gerichtlich und außergerichtlich wird die LVG durch zwei von ihnen gemeinschaftlich vertreten.
- Sitzungen des Vorstandes werden mindestens zweimal jährlich vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter einberufen und geleitet. Ein Vertreter des Sozialministeriums Mecklenburg-Vorpommern nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Bei Bedarf können andere Personen zu den Beratungen des Vorstandes hinzugezogen werden. Eine außerordentliche Sitzung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dieses schriftlich beantragen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Der Vorstand kann Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen, wenn kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einer Niederschrift festgehalten, die der Sitzungsleiter unterzeichnet. Diese Niederschrift ist den Vorstandsmitgliedern innerhalb von 4 Wochen zu übersenden. Die Bestätigung erfolgt in der nächsten Vorstandssitzung.
- Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Die Zuständigkeit des Vorstandes erstreckt sich insbesondere auf:
- Bestellung des Geschäftsführers sowie der übrigen Mitarbeiter
- Aufstellung des Arbeits- und Projektplanes sowie des Haushaltsplanes
- Erstellung der Jahresrechnung
- Aufnahme von Mitgliedern
- Berufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates
- Vertretung der Vereinigung nach außen
- Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr bis zum 30.04. des dem Geschäftsjahr vorangehenden Jahres einen Haushaltsplan auf.
- Der Vorstand erstellt die Jahresrechnung und sorgt für die Überprüfung der Jahresrechnung durch die Rechnungsprüfer. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist den Mitgliedern des Vorstandes der LVG zuzuleiten.
§ 11 Wissenschaftlicher Beirat
Es wird ein Wissenschaftlicher Beirat zur Beratung des Vorstandes gebildet. Er hat die Aufgaben, den Vorstand in wesentlichen inhaltlichen Fragen zu beraten, bei der Themenfindung, Themen- und Projektberatung mitzuwirken und die medienwirksame Fachberatung der LVG zu unterstützen.
§ 12 Geschäftsführung
- Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer.
- Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle der LVG und führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung. Er ist insoweit berechtigt, über Ausgaben, die im Einzelfall einen vom Vorstand festgesetzten Betrag nicht überschreiten, zu entscheiden. Der Geschäftsführer führt die Beschlüsse des Vorstandes aus.
- Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen der Organe der LVG mit beratender Stimme teil.
- Der Vorstand kann dem Geschäftsführer weitere Aufgaben übertragen.
§ 13 Auflösung der Landesvereinigung
- Die Auflösung der LVG kann durch eine zu diesem Zwecke ausdrücklich einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der alle Mitglieder mit 3-Wochen-Frist schriftlich zu laden sind.
- Zur Auflösung der LVG ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
- Mit dem Auflösungsbeschluss fällt nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das Vermögen an das Land Mecklenburg-Vorpommern mit der Maßgabe, es für Zwecke der Gesundheitsförderung zu verwenden. Den Mitgliedern der LVG steht kein Anspruch auf anteilige Vermögensausschüttung zu. Das Gleiche gilt für den Fall der Aufhebung der LVG oder den Wegfall ihres bisherigen Zweckes.
Die in dieser Form geänderte Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 23.03.2005 verabschiedet.
(Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 08.06.1990 in Schwerin, verändert am 17.06.1993, verändert am 01.03.1995, verändert am 20.03.1996, verändert am 16.04.1997, verändert am 10.04.2002, verändert am 23.03.2005.)
Hinweis:
Im Text dieser Satzung wurde statt der weiblichen und männlichen Bezeichnung jeweils nur die männliche Form verwendet. Gemeint sind jedoch ausdrücklich beide Geschlechter.